Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Freistellung vom Unterricht für anerkannte Bildungstätigkeiten betrifft die der Schule vorgehaltenen Pflichtquote (Wahlpflichtfächer) am Donnerstagnachmittag im 1. Halbjahr.
  • Die Schüler/innen können für maximal 34 Stunden vom Unterricht befreit werden.
  • Die Angebote können die Bereiche Musik oder Sport betreffen.
  • Das Bildungsangebot umfasst im Zeitraum vom 1. September bis 15. Juni die Mindestanzahl von 34 Stunden.
  • Der regelmäßige Besuch der Angebote ist verpflichtend.
  • Die außerschulischen Bildungsträger führen eine Präsenzliste.
  • Die außerschulischen Bildungsträger übermitteln der Schule die Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der anerkannten Tätigkeit.
  • Die Träger sind verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder eine Unterbrechung der Tätigkeit sofort der Schule zu melden.
  • Bei Unregelmäßigkeiten kann die Freistellung jederzeit widerrufen oder für das folgende Schuljahr abgelehnt werden.
  • Der Schule und der öffentlichen Hand entstehen durch die Anerkennung der außerschulischen Bildungsangebote keine zusätzlichen Kosten.
  • Die Schule haftet in keiner Weise bei Unfällen beim Besuch der Angebote der akkreditierten Bildungsträger.


Qualitätskriterien

  • Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der Unterstufe, den Rahmenrichtlinien des Landes und dem Schulprogramm des Grundschulsprengels Neumarkt.
  • Organisierte, regelmäßige Tätigkeit mit genau definierter Zielsetzung.
  • Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger hinsichtlich Rechtsstatus und Organisationsform.
  • Transparenz über die Leiterinnen und Leiter der außerschulischen Bildungstätigkeiten und deren Qualifikation.
  • Mehrjährige Tätigkeit im entsprechenden Bildungsbereich.
  • Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert.


Organisatorische Bestimmungen

  • Die Anträge um Akkreditierung müssen innerhalb 30. April eines jeden Jahres in der Direktion des Grundschulsprengels Neumarkt eingereicht werden.
  • Der Schulrat begutachtet und genehmigt die Gesuche um Aufnahme in das Schulregister der akkreditierten Bildungsträger.
  • Die Akkreditierung gilt bis auf Widerruf der Schule oder des Antragstellers.
  • Die Eltern stellen den Antrag um Freistellung innerhalb Freitag der ersten Schulwoche eines jeden Jahres.
  • Die Schule stellt sowohl den Antragstellern als auch den Eltern die notwendigen Formulare zur Verfügung.
  • Die Bestimmungen, Kriterien und alle Formulare werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht.

Bestätigung über den regelmäßigen Besuch des außerschulischen Bildungsangebotes

Formular - zum Download

Antrag um Akkreditierung als Bildungsträger

Formular - zum Download